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1 (1877)
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264
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264 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

Die bindende Kraft des Versprechens ist nichts vonaussen zu ihm Herantretendes, sondern mit der prak-tischen Function desselben unabweisbar gesetzt. Wäre dasVersprechen nicht bindend, so würde das Darlohn im Ge-schäftsverkehr so gut wie beseitigt sein, nur dem Freundwürde man dann noch Geld leihen; Dienstverlrag undMiethe wären von der Liste der Verträge gestrichen, dennwer würde thöricht genug sein, seine Dienste zu leistenoder dem Andern den Gebrauch seiner Sache einzuräumen,wenn er nicht sicher wäre, dass er den Lohn und Miethzinserhielte? wer thöricht genug, letzteren im voraus zu ent-richten, wenn er gewärtigen müssle, dass die versprocheneGegenleistung ausbliebe? Nur Tausch und Kauf würdennoch möglich sein in der äusserst beengenden Form derErfüllung -Zug um Zug.

Angesichts dieser praktischen Unentbehrlichkeilder bindenden Kraft der Verträge begreift man kaum,wie die naturrechtliche Doctrin darin ein höchst schwie-riges Problem hat erblicken können, zu dessen Lösung dieEinen die gewaltsamsten Anstrengungen aufboten, wäh-rend die Andern an einer Lösung völlig verzweifelten. Zueinem Problem ward die Frage nur dadurch, dass man beiihr das Zweckmoment, die Verkehrsfunction des Ver-sprechens , völlig aus den Augen verlor und die Fragelediglich aus der Natur des "Willens zu beantworten ver-suchte , aber nicht des Willens, der in der Well etwaserreichen will und sich zu dem Zweck auch der rieh-