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1 (1877)
Entstehung
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263
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Die bindende Kraft der Verträge. 263

Wirk lieh keil. Die Garantie dieser Erfüllung beruhtauf dem Zwange. Einräumung der Zwangsbefugniss vonSeiten des Schuldners ist die unerlässliche Bedingung derAnnahme seines Versprechens von Seiten des Gläubigers;sie ist nicht bloss durch das Interesse des Gläubigers, son-dern eben so sehr durch sein eigenes geboten, ohne siewürde letzterer den Vertrag mit ihm gar nicht abschliessen wenn die Gläubiger nicht die Klagbarkeit des Ver-sprechens begehrten, so müssten es die Schuldner thun.*)Der juristische Ausdruck für diese Wirksamkeil desVersprechens ist die bindende Kraft der Verträge. DerVertrag »bindet« den Schuldner, letzterer ist an seinWort »gebunden«, wenn er genöthigt werden kann, dasselbezu »halten«, d. i. wenn die Erfüllung durch äussere Ge-walt erzwungen werden kann. Das Bild, unter dem so-wohl die deutsche wie die lateinische Sprache das Ver-sprechen erfassl, ist das des Bandes, an dem der Gläubigerden Schuldner fest hält. Das Band wird geknüpft(conlrahilur = contractus), es wird gelöst (solvilur =solutio), der Zustand des Schuldners ist der der Gebun-denheit (Verbindlichkeil = das Gebundensein zuGunsten eines Andern, im Lateinischen obligatio vonob = unser »ver« d. i. gegen, und ligare binden, undnexum von nectere binden, fesseln).

*) Es trifft hier der legislative Gesichtspunkt zu, den die 1. 24§ 1 de minor. (4, 4) für die Minderjährigen geltend macht: ne magnoincommodo . . afficiantur nemine cum his contrahente et quodammodocommercio eis interdicitur (interdicto?).