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1 (1877)
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262
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262 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 3. Der Zwang.

contract möge der Miethzins vor oder nach gewährtemGebrauch der Sache entrichtet werden, einer von beidenTheilen ist genöthigl mit seiner Leistung voranzugehenund die Gegenleistung abzuwarten. So postuliren alsogewisse Verträge mit Nothwendigkeil den Aufschub derLeistung von der einen Seite, d. i. das Versprechenderselben.

Das Versprechen bezeichnet der obigen Form desVertrags mit sofortiger Ausführung gegenüber einen ganzimmensen Fortschritt. Indem es an die Stelle der Thal dasblosse Sprechen (v er-sprechen = sprechen zu Gunstendes Angeredeten, S. 219 Note), an die Stelle der Sachedas Wort setzt, entbindet es die Vertragschliessenden vonder hemmenden Voraussetzung des momentanen Könnensund Habens, gewährt es ihnen die Möglichkeit, bei ihrenGeschäften das zukünftige Können zur Operationsbasis zunehmen, die Zukunft zu discontiren das Versprechen istdie Entbindung des Vertrages von den Fesseln der Gegen-wart, die Anweisung auf die Zukunft zum Zweck derBestreitung der Bedürfnisse der Gegenwart.

Damit aber das Wort die Leistung vertrete, muss dieSicherheit bestehen, dass es seiner Zeit gegen die Leistungeingetauscht, oder wie die Sprache in Anwendung derVorstellung des Verpfändens auf diesen Fall es ausdrückt,dass das »verpfändete, versetzte« Wort eingelöst werde.Dies ist die »Erfüllung« des Versprechens das bis da-hin leere Wort wird voll, der Gedanke der Leistung