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1 (1877)
Entstehung
Seite
261
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Der compulsive Zwang der Vortrag. 261

die Vorschule zum Staat, für manche Völker hat sie be-kanntlich sogar als Modell desselben gedient (patri-archalischer Staat).

Ein Mehreres füge ich über die Familienverbindung,da ich sie hier lediglich unter dem Gesichtspunkt des com-pulsiven Zwanges zu betrachten habe, nicht hinzu; derPflichlbegriff (Kap. 9) und die Liebe (Kap. 10) wird unsauf sie zurückführen. ,

5. Der compulsive Zwang: der Vertrag.

Nicht jeder Vertrag bedarf zu seiner Sicherung descompulsiven Zwanges, ein Kauf- oder Tausehcontract, dermit dem Abschluss sofort von beiden Seiten vollzogen wird,bietet dazu keinen Raum, indem er nichts zu erzwingenübrig lässt. Man wende nicht ein, dass doch der Käuferim Besitz der Sache , der Verkäufer im Besitz des Geldesgeschützt werden müsse, denn dazu bedarf es nicht descompulsiven Zwanges, der propulsive reicht völlig aus;für einen Verkehr, der sich auf diese einfachste Form desTauschgeschäfts: die Erfüllung »Zug um Zug« beschränkenwürde, wäre mithin der compulsive Zwang entbehrlich.Aber diese sofortige Erfüllung von beiden Seiten, welcheden compulsiven Zwang entbehrlich macht, ist nicht beiallen Verträgen ausführbar. Sie ist es nicht bei einemDarlehn der Darleiher muss mit der Leistung voran-gehen , die Gegenleistung: die Rückzahlung des Darlehnskann erst später erfolgen. Sie ist es nicht beim Mieth-