Der compulsive Zwang — die Familie. 259
minder war im alten Vindicationsprocess der siegreicheKläger berechtigt, das Streitobject mit Gewalt an sich zunehmen, das Urlheil lautete nicht auf eine Leistung desBeklagten wie im spätem Process, sondern auf Aner-kennung des klägerischen Eigenthums. Die praktischeConsequenz verstand sich von selbst, der Kläger verwirk-lichte sein Recht, indem er den Beklagten vertrieb; einerThätigkeit des letzteren bedurfte es nicht, darum schlossAbwesenheit oder Tod des Beklagten die Bealisirung desVindicalionsurtheils nicht aus, während sich dies bei dereines persönlichen Anspruchs anders verhielt, da es zudem Zweck einer Handlung des Verurlheilten bedurfte.
4. Der compulsive Zwang: die Familie.
In der Persönlichkeit erscheint das Subject noch aufsich selbst beschränkt, in dem Eigenthum geht es be-reits über sich hinaus auf die Sache, für beide Verhält-nisse reicht der propulsive Zwang aus. In der Familieund im Vertrage knüpft das Subject ein Beziehungsver-hällniss zur Person, dort dauernder, hier vorüber-
rische Function dieses Interdicts war eine einfache Consequenz desGedankens des propulsiven Zwanges als der auf Behauptung desEigenen gerichteten Gewalt. Die interdicta unde vi und de precariodagegen waren Formen des compulsiven Zwanges, sie lautetenauf »restituas« d. h. auf eine positive Leistung des Beklagten,
wahrend alle auf: vim fleri veto, quo minus.....gefasaten Inter-
dicte auf dem des propulsiven Zwanges beruhten, d. h. dem Be-klagten nichts auferlegten, sondern einen Eingriff in das Rechtdes Klägers untersagten.
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