258 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
geschickte des Rechts verhält es sich anders damit, mirwenigstens hat die consequente Verfolgung des Begriffesdes propulsiven Zwanges in seiner ganzen Ausdehnungerst das Verständniss einer Erscheinung des altrömischenRechls erschlossen, an der man gewöhnlich achtlos vor-übergeht, während sie mit dem hier zu Grunde gelegtenweilen Begriff der propulsiven Gewalt völlig übereinstimmt.Mit dem modernen Maassstabe gemessen, würde jede Aneig-nung einer in fremdem Besitz befindlichen Sache von Seitendes Berechtigten als Selbslhülfe zu charakterisiren sein.Das altrömische Volk sah sie mit andern Augen an, eserblickte in ihr nichts Abnormes, sondern etwas Selbst-verständliches, der Gesichtspunkt aber, der ihm dies ermög-lichte, war kein anderer als mein obiger der propulsivenGewalt, aus der sich die Gonsequenz ihrer rechtlichenStatthaftigkeit von selbst ergab. Aus dieser Auffassungerklärt sich die Gestalt des Besitz- und Eigenthumsschutzesim allrömischen Recht. Der Besitzer ist berechtigt, Gewallzu gebrauchen, nicht bloss gegen denjenigen, dem er selberden juristischen oder faclischen Besitz vorübergehend einge-räumt, sondern auch gegen denjenigen, der ihm denselbenwider seinen Willen entzogen hat, und diese Gewalt —und das isl das Entscheidende — wird von den Römernnicht unter den Gesichtspunkt der Wiedererlangung, son-dern der Aufrechlerhaltung des Besitzes gebracht.*) Nicht
*) Juristisch ausgedrückt; das interdictum uti possidetis undutrubi waren interdicla retinendae possessionis. Die recuperato-