Der propulsive Zwang — das Vermögen. 257
Das Haben ist im Recht bekanntlich doppeller Art:factischer (Besitz) und rechtlicher (Eigenthum), und dar-nach nimmt die Gewalt in Anwendung auf die Behauptungdes Habens eine doppelte Gestalt an: die der Defensivein Bezug auf Aufrechthaltung des factischen Zustandes derInnehabung der Sache, und die der Offensive in Bezugauf die Wiedererlangung der factisch abhanden gekommenenSache. Das Recht der Culturperiode verstattet dem Be-rechtigten die Gewalt nur im ersten Fall, im zweiten Falldagegen verweist es ihn auf die Beschreitung des Bechts-weges, indem es die Eigenmacht in dieser Richtung(Selbsthülfe im Gegensatz der Selbstverteidi-gung) mit strenger Strafe belegt. Für das auf sich selbstangewiesene, der Staatshülfe zur Zeit noch entbehrendeSubject, wie wir uns dasselbe hier ja denken, ist dieserGegensatz noch nicht vorhanden, der propulsive Zwang er-streckt sich hier gleichmässig auf beide Fälle. Ob ich den-jenigen, der sich meiner Sache zu bemächtigen sucht,zurücktreibe, oder denjenigen, der sich ihrer bemächtigthat, wieder vertreibe, in beiden Fällen ist der Zweckder Gewalt propulsiver Art, er hat zum Gegenstande einnegatives Verhalten desselben in Rezug auf das, was ichmein eigen nenne.
Mag es darum sein, wird man mir einwenden, wenkümmert es? für das positive Recht hat diese weite Er-streckung des Regriffs nicht die geringste Redeutung. Ichräume ein: für das heutige. Aber für die Enlwicklungs-
v. Jhering, Der Zweck im Hecht. 17