256 Ka P- VIII. Die sociale Mechanik, 2. Der Zwang.
selber, indem sie dem Menschen das Leben gab und ihmden Trieb der Selbslerhallung einpflanzte, will diesenKämpf; jedes Wesen, das sie geschaffen, soll sich behauptendurch eigene Kraft, das Thier wie der Mensch. Aber beimThiere ein rein physischer Vorgang, nimmt dieser Akt beidem Menschen eine rechtliche d. h. durch die Politikder Gewalt unabweisbar postulirte Gestalt an; der Menschwehrt sich nicht bloss, sondern er erkennt, dass er esdarf und muss. Von diesem Gesichtspunkte des Rechtsaus nennen wir den Akt Nothwehr. Nothwehr ist Rechtund Pflicht, Recht, insofern das Subjecl für sich, Pflicht,insofern es für die Welt da ist. Darum leidet der Re-griff der Nothwehr nur auf den Menschen, nicht auf dasThier Anwendung, denn dem Thiere fehlt die bewussteReziehung seines Daseins auf sich selbst und die Welt.Dem Menschen das Recht der Nothwehr absprechen oderverkümmern heisst ihn unter das Thier degradiren.*)
Der Selbstschutz der Person urnfasst aber nicht blossdas, was sie ist, sondern auch was sie hat, denn Habenist erweitertes Sein (S. 76), und die Sprache hat auchhier wiederum das Richtige getroffen, indem sie hierfürden Ausdruck Selbstvertheidigung gebraucht, es ist diePerson, die in dem, was sie hat, ihr Selbst, ihr eigenesvolles Ich' vertheidigt.
*) Und doch ist es geschehen! S. darüber meinen Kampf umsRecht. Aufl. 4. S. 90. Die Römer in ihrem gesunden Sinn lehren:vim vi defendere omnes leges omniaque jura permittunt, 1. 45 § 4ad 1. Aq. (9. 2).