Die Gewalt im Dienste des Zwecks. 255
ihrer Intelligenz wie ihrer Selbstbeherrschung; es gedeihtnur da, wo beide sich vereinigen.
Wenn wir das bisher Gesagte in ein Wort zusammen-fassen sollen, so sagen wir: das Recht ist die Politikder Gewalt. Aber wohlverstanden nicht die Politik deseinzelnen, concreten Falls — das ist die Politik des Kurz-sichtigen, Dummen, welche des Namens unwerth ist — son-dern die Politik des Einsichtigen, Weitsichtigen, welcheden abstracten d. i. in der Perpetuilät seiner Verfol-gung gedachten Zweck in seinem Gesammtzusammenhangmit dem menschlichen Zwcckleben ins Auge fasst, sichalso bewusst ist, dass der niedere oder vorübergehendeVortheil geopfert werden muss, um den höheren, dauerndenzu erreichen.
Folgen wir der Gewalt auf dem Wege, den sie ein-schlagen muss, um die Erfahrungen zu sammeln, aus denensie dieses ihr System der Politik: das Recht aufbaut. Wirversetzen sie hinein in die leere, werdende Welt, in dersie nichts vorfindet als den Menschen — mag sie an denZwecken, die er ihr entgegen bringt, ihre Probe bestehen.
3. Der propulsive Zwang im Recht — diePerson, das Vermögen.
Das erste Verhältniss, bei dem der Zweck des mensch-lichen Daseins die Gewalt postulirt, ist die Persönlichkeit.Bedroht in ihrer Existenz : in Leib und Leben durch frem-den Angriff, setzt sie sich zur Wehr und schlägt die Ge-walt mit Gewalt zurück (propulsiver Zwang). Die Natur