Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
251
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Irriges Verhällniss von Recht und Gewalt. 251

schiedenen Ursprung zuschreibt beide von Anfang an sichvöllig fremd und feindlich, das Recht ein höheres Wesen,geboren im Himmel, von wo es sich dann zur Erde her-nieder lässl, die Gewalt ein böser Bube, geboren auf Erden,wo er in seiner Unbändigkeit alles drüber und drunterstürzt, bis dann beide auf Erden sich begegnen, unddie Gewalt, ergriffen von dem Adel und der Majestät desRechts in sich geht und sich seiner Leitung anvertraut undin Folge dessen ein ganz gesittetes Wesen und ein brauch-bares Mitglied der menschlichen Gesellschaft wird, freilichnicht ohne mitunter in seine alte Unart und Ungebundenheitzurück zu fallen und sich der Zucht des Rechts zu ent-ziehen, dann »gehl Gewalt vor Recht«, dann herrscht stattdes »Rechts« die »Gewalt«. Darin liegt die Ansicht aus-geprägt, als sei in der Menschenwelt nicht sowohl dieGewall zum Herrschen berufen, wie sie es in der Thier-well ist, sondern das von ihr völlig verschiedene Recht,und als käme es eigentlich nur darauf an, die Gewalt ausder Welt zu schaffen, um letztere in die richtige Ordnungzu bringen.

Ich halle diese Auffassung für eine grundfalsche, selbst-verständlich nicht in dem Sinne, als ob ich den Gegensalzzwischen Recht und Gewalt läugnen wollte, sondern indem Sinn, wie er hier geschildert ist, als ursprünglicheDaseinsgetrenntheit und Wesensverschiedenheil beider. DasRecht ist in meinen Augen nur die ihres eigenen Vorlheilsund damit der Notwendigkeit des Maasses sich bewussl