Die Aufcabe des Folgenden. 241
sich aus der Dialektik des Zweckbegriffs mit Nolhwendig-keit ergibt, darzulegen versuchen. Der Gewinn, den ichmir davon verspreche, ist in meinen Augen ein doppelter,zum ersten die Ueberzeugung von der Conlinuilät der Ent-faltung des Zweckgedankens in der menschlichen Gesell-schaft und zum zweiten die Förderung der Erkenntnissdes fertigen Staats und Rechts.
Es ist gewiss ein grosser Fortschritt der modernenRechtsphilosophie gegenüber dem frühem Naturrecht, dasssie die Bedingtheit des Rechts durch den Staat erkanntund energisch betont hat. Aber zu weit geht sie, wennsie, wie insbesondere Hegel dies thut, dem vorstaatlichenZustande alles wissenschaftliche Interesse abspricht. DasDasein des lebenden Wesens datirt erst von der Geburtan, aber die Wissenschaft geht über dieselbe bis zu denersten Ansätzen des Lebens zurück, und die Entwick-lungsgeschichte des Embryo hat sich für sie als eins derwissenschaftlich ergiebigsten und anregendsten Problemeerwiesen.
Darum darf und soll man der Wissenschaft auch beimRecht nicht verwehren, den embryonalen Zustand des-selben zum Gegenstande der Untersuchung zu machen, undes gereicht der Naturrechtslehre zum Ruhm, dass sie sichbei der blossen Thatsüchlichkeit des Rechts und Staats nichtberuhigte, sondern sich die Frage aufwarf: woher beide?Aber die Art, wie sie das Problem löste, indem sie denhistorischen Staat aus dem Vertrage hervorgehen Hess,
v. Jhoring, Der Zweck im Recht. lg