240 Ka P- VI H- Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
verthcidigung ist propulsiver, die Selbslhülfe compulsiverArt.
Das ist das Schema des Zwanges, das wir der fol-genden Betrachtung glaubten vorausschicken zu müssen.Letztere hat zum Gegenstand den Nachweis der Art undWeise, in der die Gesellschaft den Zwang für ihre Zweckein Anwendung bringt (socialer Zwang im Gegensatzzum Individualzwang). Den Inbegriff aller dahin gehöri-gen Erscheinungen und darauf bezüglichen Grundsätzebezeichnen wir als die Organisation oder das Systemdes socialen Zwanges. Die Anforderung einer Organisa-tion der ihr zu Gebote stehenden natürlichen ZVvangsgewallgehört zu den frühsten und unabweisbarsten, welche andie Gesellschaft herantreten. Es schliesst zwei Aufgabenin sich, eine äussere und eine innere. Jene besteht inder Herstellung des äusseren Zwangsapparats, unddieser Zwangsapparat ist der Staat. Staat ist die Ge-sellschaft selber als Inhaberin der organisirten Zwangsge-walt. Die zweite oder innere Aufgabe ist die Aufstellungvon Grundsätzen über die Ausübung der Zwangsgewall.Der Inbegriff derselben heisst Recht. Recht ist das Systemder durch Zwang gesicherten socialen Zwecke.
Ich werde im Folgenden den Versuch machen, diebeiden Begriffe Staat und Recht bis auf ihre ersten be-grifflichen Anfänge zu verfolgen und in derselben Weise,wie ich dies bei dem System des Verkehrs in Bezug aufden Lohn gethan habe, die Genesis derselben, wie sie