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1 (1877)
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188
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188 Kap. VII. Die sociale Mechanik. 4. Der Lohn.

Gerade darin spiegelt sich der gewaltige Gegensatz zwischender römischen und unserer heutigen Welt ab, dass deröffentliche Lohn in Rom nicht bloss wie bei uns eine sociale,sondern auch eine rechtliche Bedeutung hatte, dassdem Straf recht ein Lohn recht entsprach*) — ein Be-griff', den wir gar nicht kennen. Ja es ist nicht zu vielgesagt, wenn wir behaupten, dass bis zu der Codificationdes Slrafrechls am Ende der Republik das Lohnrecht sicheiner grösseren Bestimmtheit erfreute als das Strafrecht.Das Strafrecht ward vorn römischen Volk mit einer Frei-heit gehandhabt, welche an Willkür gränzle;**) ob es eineStrafe erkennen wollte, und welche, war Sache seinesreinen Beliebens. Aber ob dem Feldherrn ein Triumphoder eine Ovation gebüre, ob dem Bürger eine Bürger-krone zustehe, und wozu ihn der Besitz derselben be-rechtige u. a. m., war genau geregelt und konnte selbstGegenstand eines Processes werden.***) Den Triumphen,

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Selbst innerhalb des privatrechlliohen Gebietes. Beispielebieten die Privatslrafen und die erbrechtlichen Nachtheile der Kin-derlosen auf der einen und die erbrechtlichen Vortheile der Väter(lex Julia und Papia Poppaea), die Erlangung der väterlichen Gewaltund manches andere Spccielle. was hier aufzuführen zu weitläufigwäre, auf der andern Seite. Unter den Belohnungen des öffentlichenRechts nenne ich ausser den nachher im Text erwähnten die Er-langung des Bürgerrechts und der Freiheit.

**) Siehe meinen Geist des römischen Rechts II § 25 (Aufl. 3,S. 45 (1.).

***) Val. Max. II 8, 2 . . Judicium, ... in quo de jure trium-pliandi . . actum. Das ganze achte Kapitel bei diesem Schriftstellerhandelt «de jure triumphandi«. Ein Process über den Anspruch aufdie Corona muralis, der beinahe zu einem Soldatenaufstande geführthätte, bei Livius 26, 48,