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1 (1877)
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182
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182 Kap. VII. Die sociale Mechanik. 4. Der Lohn.

sammen, der Verkäufer gewährt die Sache und credilirtd. i. leiht zugleich den Preis. Der Geldverlegenheit desKäufers abzuhelfen, ist nicht Sache des Verkäufers, son-dern des Kapitalisten, der aus dem Geldverleihen einGeschäft macht. Thut jener es, so ist das etwas, wo-für man sich nach einer Erklärung umsieht. Da beimKauf als einem Geschäftsvertrage die Annahme freund-schaftlicher Gesinnung ausgeschlossen ist, so kann dasMotiv, welches den Verkäufer zum Greditiren bestimmt,nur ein egoistisches sein; er muss selber beim Creditgebengewinnen. Dies ist in doppelter Weise möglich; entwederso, dass der Kaufpreis ihm verzinst wird — hier tritter in die volle Stellung des Geldverleihers ein — oderwenn die Sachlage eine derartige ist, dass er ohne Credit-geben gar nicht würde verkaufen können.

Die Verschiedenheit beider im Bisherigen nachgewiese-nen Formen des Credits ist erheblich genug, um sie, wiebegrifflich, so auch sprachlich auseinanderzuhalten. Diesprachliche Bezeichnung des Gegensatzes lässt sich entnehmenentweder dem begrifflichen oder dem historischenMoment. Beim Darlehn ist der Credit logisch nothwendig,bei allen andern Verhältnissen nicht — in Hinblick daraufkönnte man ihn dort als nothwendigen, gebotenen,hier als freiwilligen, ungebotenen bezeichnen. BeimDarlehn gehört der Credit zu den primitivsten Thatsachender Bechtsgeschichte, bei den übrigen Verhältnissen ist erungleich späteren Ursprunges, von jenem auf sie über-