Der Credit; Kritik der römischen Auffassung. 177
Doch die Gefahrfrage hat in meinen Augen für denCredit keine entscheidende Bedeutung, ich erblicke in ihrnur ein consekulives, kein constitutives Moment;letzteres liegt meines Erachtens in dem römischen Gesichts-punkt eines accessorischenDarlehns. Weit entfernt,denselben für eine willkürliche Fiction oder einen formaljuristischen Gesichtspunkt zu halten, vindicire ich ihmvielmehr den Werlh eines ausserordentlich treffenden, ichmöchte sagen genial-intuitiven socialen und ökonomischenGedankens. Das führt mich auf das System der Tausch-verträge und des Lohnes zurück, das wir bisher so langeaus dem Auge verloren haben.
Bei der bisherigen Entwicklung desselben haben wirdas Erforderniss, an welches die Befriedigung des mensch-lichen Bedürfnisses im Verkehr geknüpft ist: den Besitzeines Aequivalents für die gewünschte Leistung still-schweigend vorausgesetzt. Aber dies Erforderniss kannfehlen, sei es dauernd, sei es vorübergehend. Der ersteFall hat für uns kein Interesse, denn die Wirkung desdauernden ökonomischen Unvermögens, worunter ich auchden Mangel der Arbeitskraft mit verstehe, ist rein nega-tiver Art: der durch das Bedürfniss gebotene Vertragunterbleibt. Welche positive Folgen sich daran für dieGesellschaft knüpfen können, (Bettel, Diebstahl, Baub,Armenpflege u. a.) steht hier nicht zur Frage. Das vorüber-gehende Unvermögen dagegen (ich will es als Verlegen-heit bezeichnen) hat für den Verkehr ein um so höheres
v. Jhering, Der Zweck im Recht. 12