Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
175
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Dct Credit; — römische Begriffsbestimmung. 175

gläubiger auf Rückgabe des Darlehns hat,*) und mit derersteren Klage kann er auch Zinsen fordern. Nicht mitder letzteren. Dieser letztere Punkt hat etwas Auffälliges.Stammen die Zinsen von dem stillschweigend angenomme-nen Darlehn, so müssten sie ja eigentlich mit der Dar-lehnsklage, nicht mit der Conlraclsklage eingefordert wer-den. Die Erklärung liegt darin, dass die Darlehnsklagenach römischem Recht stets nur auf Rückgabe des Darlehnsselber ging, und dass die Zinsen, wenn solche in richtigerForm (Stipulation) versprochen waren, mittelst einer be-sondern Klage eingefordert werden mussten, während dieKlagen aus den genannten Contraclen den gesammten ausdenselben sich ergebenden Obligationssloff in sich aufzu-nehmen vermochten; zu letzteren gehörten bei dem acces-sorischen. Darlehn auch die Zinsen, für welche man beiihnen ihrer freieren Natur wegen (bonae fidei judicia) keinsolennes, ja nicht einmal ein besonderes Versprechen fürerforderlich hielt, sie verslanden sich von selbst.**)

*) 1. 28 § 4 de jurej. (12. 2), I. S de exe. rei jud. (44. 2), 1. 9pr. de R. Cr. (12. 1).

**) 1. 24 Dep. (16. 3) . . . in bonae fidei judieiis quod ad usurasadlinet tanlum polest — officium arbitrt quantum slipulatio. Zinsenauf Grund des formlosen Versprechens: beim Mandat, I. 34 pr.mand. (17. 1); beim Depositum waren die römischen Jurislen ge-theilter Ansicht, s. I. 24, 1. 26 § 2 Depos. (16. 3), und 1. 7 § 2 ib.,I. 24 § 2 de reb. aucl. (42. 5). Ohne Versprechen und ohne Mora:Zinsen des Kaufpreises nach Tradition der Sache 1. 13 § 20 de act.emt. (19. 1), Zinsen von den für Andere erhobenen Kapitalien 1. 1 § 1de usur. (22. 1), 1. 10 § 3 mand. (17. 1). Die Verzugszinsen ent-halten demnach eine Nachbildung der Darlehnszinsen, sie sind dieZinsen für ein uns widerwillig abgenöthigtes Darlehn. Zu dieser