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1 (1877)
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174
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174 Kap. VH. Die sociale Mechanik. (, Der Lohn.

kennt diese Consequenz an, indem es den Credit aus-drücklich auf üarlehnsgegenslände d. i. fungible Sachenbeschränkt,*) ja es kommt in dem VerhüUniss praktischdie volle Consequenz des Darlehns zur Geltung. MitRücksicht auf das für den Beweis dieser Behauptung zuverwendende Quellenniaterial schicke ich die Bemerkungvoraus, dass jenes accessorische Darlehn nicht blossbei den genannten Geschäften, sondern überhaupt bei allenvorkommen kann, bei denen die Verpflichtung auf Leistungfungibler Sachen geht. Wird dem Gesellschafter oder Man-datar verslattet, das erhobene Geld für sich zu verwenden,oder verwendet er es einseitig für sich, so schiebt sichin das Mandats- oder Societälsverhällniss ein stillschwei-gendes Darlehn ein.**) Die Consequenzen, in denen sichdieser Darlehnsgesichtspunkt verwirklicht, sind die Klageund die Zinsen. Neben der Klage aus dem speciellenGeschäft (der act. venditi, locati, mandati, pro socio u. a.)gibt das römische Recht dem Berechtigten noch eine con-dictio certi d. i. dieselbe Klage, welche der Darlehns-

*) 1. 2 § 1 de R. Cr. (12. 1) . . . quoniam eorum datione pos-sumus in ereditum ire; in § 3 derselben ist das creditum in demweiteren Sinn der l. 1 genommen. Der Ausdruck: »Waaren aufCredit nehmen«, gegen den nichts zu erinnern ist, ist juristisch alsoso zu verstehen, dass nicht die Waaren, sondern der Preis creditirtwird, wie dies auch in der Buchung des Kaufmanns geschieht.

**) 1. 15 de R. Cr. (12. 1) . . cum ex causa mandati peeuniammihi debeas et convenerit ut crediii nomine eam retineas, videaturmihi data peeunia et a me ad te profeeta. Es kann dadurch dasganze Mandalsverhältniss in ein Darlehn übergehen (ebenso das Depo-situm 1. 9 § 9, 1. 10 ibid.), es kann aber auch bestehen bleiben I. 6§ 6 Mand. (17. 1).