Der Credit; — römische Begriffsbestimmung. 173
meration); so creditiren wir dem Gegner den Preis, dennwir strecken ihm denselben vor, wir leihen ihm denselbenzu einer Zeit, wo er dem Recht nach noch keinen An-spruch auf denselben hätte; ist dagegen bestimmt, dasswir den Preis erst nach diesem Zeitpunkt entrichtensollen, so creditirt der Gegner uns. Hier wie dort schiebtsich nach der meines Erachtens ganz richtigen Ansicht derRömer in das ursprüngliche Geschäft ein verstecktes Dar-lehn ein. »Der Miether pränumerirt den Mielhzins« be-deutet so viel als: er gibt dem Miether ein Darlehn — dasist die römische Auffassung der Sache.*) »Der Verkäufergibt dem Käufer dreimonatlichen Credit« bedeutet: erwendet ihm auf drei Monate die Benutzung des Kaufpreiseszu, auf die er selber gesetzlich Anspruch halle, er lässtihm also vom Moment der Tradition der Sache an denKaufpreis als Darlehn.**)
Ist diese Auffassung die richtige, so ergibt sich, dassnichtfungible Sachen nach römischem Recht, weil sie nichtGegenstand eines Darlehns, auch nicht Gegenstand desCredits sein können, dass also Verkäufer, Vermiether,Diener uns zwar den Preis (Lohn), nicht aber (statt seineroder neben ihm) die Waare, die gemiethete Wohnung,die Dienste creditiren können. Das römische Recht er-
*) 1. 15 § 6 Loc. (19. 2) ... . vectura, quam pro mu tua (muluo)acceperat.
**) I. 3 § 3 ad S. C. Mac. (14. 6) ... si in creditum abii . .ex causa emtionis .... et stipulatus sim, licet coeperit esse pecu-nia mutua.