172 Kap. VII. Die sociale Mechanik. 1. Der Lohn.
Credit ist Einräumung der vorübergehenden Benutzungvon fungiblen Sachen (vorzugsweise Geld: Kapitalien) anStelle des bisherigen Eigentümers (Gläubigers), Creditirenund Leihen ist gleichbedeutend. Diese Begriffsbestimmungscheint auf den ersten Moment völlig verfehlt; vielleichtüberzeugt die folgende Ausführung den Leser vom Gegen-theil.
Wir beschränken heutzutage den Begriff des Greditsund Grcditirens bekanntlich keineswegs auf das Verhält-niss, welches wir bisher ausschliesslich betrachtet haben(Hingabe mit Verpflichtung zur Bückgabe), und auch dasrömische Becht ist weit davon entfernt es zu thun, das-selbe erkennt vielmehr die Möglichkeit des Creditirens auchbei den auf Hingeben (im Gegensalz zum Bückgeben)gerichteten Obligationen an. Aber mit einer wohl zu be-achtenden Beschränkung. Aufschub der Leistung alleinist noch kein Creditiren. Wenn ausgemacht ist, dass dasverkaufte oder vermiethete Haus erst nach einem halbenJahr tradirt oder bezogen werden, die Köchin erst nacheinem Vierteljahr in Dienst treten soll, so ist das keinCreditiren des Eigenthums oder Gebrauchs des Hauses oderder Dienste der Köchin, selbst dann nicht, wenn der Kauf-preis, Mielhzins, Dienstlohn im Voraus entrichtet wordenist. Nur letzterer kann Gegenstand des Creditirens sein,und zwar lässt sich dasselbe der Sache nach in doppelterWeise denken. Ist vereinbart, dass wir früher zahlensollen, als es dem Gesetz nach geschehen müsste (Pränu-