Der Credit; — römische Begriflsbestimmung. 169
(Unterschlagung), und das ist etwas, was man bei einem ehr-lichen Mann nicht zu besorgen hat. Darum erblickten dieRömer in einer solchen Hingabe kein »credere«, kein »An-vertrauen«, denn die Stellung, des Gläubigers ist hiersachenrechtlich wie strafrechtlich ganz so gesichert, *) alsob er die Sache im eignen Besitz hätte, und nur die demInhaber zustehende, für die Regel aber, wie gesagt, völligeinflusslose facti sc he Möglichkeit einer Veruntreuungscheidet diesen Fall von dem des eignen Besitzes, derübrigens gegen factische Entwendung ebenfalls keine volleSicherheit gewährt.
Uebertragung oder Vorbehalt des Eigenthums an derdem Andern vorübergehend eingeräumten Sache, oder wasdasselbe: generische oder speeifische Bestimmung des zurestituirenden Objecls ist also der Gegensatz, in dem dieFrage von dem »in creditum ire«, »in credito esse« be-schlossen liegt. Letzleres fällt demnach keineswegs mitdem Darlehn zusammen, vielmehr können die verschieden-sten Verhältnisse dazu Anlass geben.**) Das Interesse der
*) I. 31 Loc. (19. 2) 1, . posse eura vindicare . 2 . essefurti actionem locatori.
**) So z. B. die locatio operis (irregularis), I. 31 Loc. (19. 2),I. 34 pr. de auro (34. 2). Die eiste Stelle behandelt, den Transportver-trag und bemerkt, dass er bei fungiblen Sachen in doppelter Weise mög-lich sei, mit individueller oder generischer Bestimmung des Objecls (Bei-spiel des letzteren Falls aus heutiger Zeit: die Posteinzahlung), wel-chen Gegensalz sie bezeichnet als: rem domini manere und in cre-ditum abire. Als analoges Verhältniss führt sie die Ueberlieferungvon Silber an einen Goldschmidt zur Anfertigung von Geräthen an,einen Kall, den die zweite Stelle ausschliesslich behandelt; letztere