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1 (1877)
Entstehung
Seite
168
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168 Kap. VII. Die sociale Mechanik, 1. Der Lohn.

sehen Juristen ganz besonders hervor und gebrauchen fürdas Verhältniss den Ausdruck: in creditum ire oder abire.*)Das Eigenlhümliche dieses Verhältnisses besteht darin, dasshier die volle Disposilionsbelügniss d. i. Rechtsstellung überdie Sache auf den Empfänger übergehl; das Crediliren indiesem Sinn ist also gleichbedeutend mit Verlust des Eigen-tums für den Gläubiger, er verliert seine ganze bisherigesachenrechtliche Sicherheit (Besitz und Eigenthum) und er-hält dafür lediglich eine persönliche Klage wieder, derenErfolg völlig von der demnächsligen Solvenz des Schuld-ners abhängt. Ganz anders stellt sich das Verhältniss,wenn die gegebene Sache selber zurückgegeben werdensoll, wie dies z. B. bei dem Commodal, der Mielhe derFall ist, denn hier bleibt die Rechtsstellung des Gebersunverändert, **) er selber behält juristischen Besitz undEigenthum und damit die sachenrechtliche Sicherheit,welche es ihm ermöglicht, die Sache auch aus dritter Handzurück zu fordern. Allerdings wird hier die Sache demSchuldner physisch anvertraut, und derselbe erhält damitdie Möglichkeit, den Geber f actisch um die Sache zu brin-gen, allein die Voraussetzung ist das Begehen eines furtum

*) I. 2 § 1 de R. Cr. (12. 1), 1. 31 Loc. (19. 2), I. 19 § 5 adS. C. Vell. (16. 1), auch »in credito essen im Gegensatz zum »suumesse«, 1. 27 § 2 de auro (34. 2).

**) Dies übersieht Knies a. a. 0. S. 21, welcher den Begriffdes Credits nicht in den Eigenthumsübergang, sondern in das Ueber-lassen des Gebrauchs der fremden Sache setzt und demzufolge auchin dem Vermiethen eines Buchs, Pferdes u. s. \v. ein Creditgeschäfterblickt.