Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
167
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Der Credit; — römische Begriffsbestimmung. 167

gäbe hin. *) Credilor ist derjenige, der dem Andern etwasgegeben (wobei zu suppliren: mit der Verpflichtung zurZurückgabe), debitor derjenige, der von ihm etwas hat(wiederum zu suppliren: mit der Verpflichtung zur Zu-rückgabe). Das Geben ist die historische Wurzel des römi-schen Obligalionenbegrifl's, **) Jahrhunderte lang haben dieRömer sowohl in der Form des Geschäfts (nexum, Literal-contract, Realconlract), als in der juristischen Vorstellung(Stipulation)***) an dieser Uridee festgehalten. Was die Be-deutung des Ausdrucks credere und credilum in der Blüthe-zeit des römischen Rechts betrifft, so gebraucht der römi-sche Prätor in seinem Edict den Ausdruck: res creditaeals Titelrubrik für alle Verträge, welche auf Rückgabegehen, ohne Unterschied, ob die Hingabe im Interesse desEmpfängers oder Gebers erfolgt ist, und ob die Verpflich-tung auf Rückgabe derselben oder einer gleichartigen Sachegestellt ist.f) Diesen letzteren Fall heben aber die römi-

*) Cro-duere = dare ähnlich wie venura-dare, venum-duere,ven-dere; de-bere = de-habere, eine ähnliche Zusammensetzung wiedehabilis = debilis.

**} Den Beweis hoffe ich in der zweiten Abtheilung des drittenTheils meines Geistes des römischen Rechts liefern zu können.***) 1. 3 § 3 ad S. C. Mac. (14. 6), I. 2 § 3 de R. Cr. (12. 1).•j-) 1. I 1. 2 § 3 de R. Cr. (12. 1), in welcher letzteren Stelleet zu extra hinzuzufügen ist. Das ist das creditum im weiterenSinn, welches nach 1. 1 auch das Commodat und die Pfandgabc um-fasst. In einem noch weiteren Sinn ward der Ausdruck cred itor ge-braucht, 1. 10, 1. 11, 1. 12 pr. de V. S. (50. 16), aber die ursprüng-liche Beziehung auf diejenigen, »qui peeuniam crediderunt« geht ausden Stellen noch deutlich hervor, v. Savigny, System des heutigenröm, R. V, S. 513,