Der Erwerbszweig. — Der Segen des Gelderwerbs. 163
renz von einem Punkt ausserhalb des Geschäfts gleichteinem Weltrennen, hei dem Jemand, der sich am Ausgangs-punkt nicht mit aufgestellt hat, an späterer Stelle einspringt,um durch den Vorsprang, den er damit gewonnen hat, dielegalen Bewerber, welche den ganzen Weg haben zurück-legen müssen, um ihren verdienten Lohn zu betrügen!*)
Es bleibt mir bei der Betrachtung der socialen Bedeu-tung des Erwerbszweiges noch ein dritter Punkt: der Vor-theil, den die Organisation des Erwerbs der Gesellschaftdadurch gewährt, dass sie ihr das Talent sichert.
So lange es in Born für unehrenhaft galt, sich fürdie geistige Arbeit bezahlen zu lassen, bildete der Staats-dienst und die Pflege der Wissenschaft ein Monopol derBeichen, dem mittellosen Talent war der Zutritt zu beidenfactisch verschlossen (S. 117). Dass beide später bürger-liche Erwerbszweige wurden, begründete nicht bloss einenFortschritt für das Individuum, sondern auch für die Ge-sellschaft. Man tröstet sich gern mit dem Satz, dass dasGenie alle Schwierigkeilen überwindet, aber auch dasGenie bedarf des Brodes, um zu leben, und wenn derBeruf ihm kein Brod verspricht, weil er sich noch nicht
*) Einen Anwendungsfall bietet die in dieser Zeit in Oesterreichventilirte Frage, ob den pensionirten richterlichen Beamten die Aus-übung der Advncalur zu gestalten sei. Meiner Ansicht nach enk-schieden nicht! Ich kann darin nur eine Desorganisation der Advo-catur erblicken. Ist die Pension, welche die Regierung den abgehen-den richterlichen Beamten gewährt, zu klein, so hat sie dieselbe zuerhöhen — aber aus ihrer eigenen Tasche, nicht, wie jene Maass-regel bezweckt, auf Kosten der Advocaten.
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