Erwerbszweig. — Das Zwischengeschäft. 157
kehrs (Zwischengeschäft) bezeichnet werden muss.*) Beimanchen Verhältnissen, bei denen der Verkehr sich heutzu-tage noch mit dem Zwischengeschäft begnügt, dürfte erwahrscheinlich im Laufe der Zeit das directe Geschäft andessen Stelle setzen. Das Geldgeschäft befindet sich aufbestem Wege dazu. Die einfachste und darum auch die ur-sprüngliche Gestalt des Geldgeschäfts ist die, dass der desGeldes Bedürftige die Privatperson sucht, welche in der Lageist, es ihm vorzustrecken, die nächste die, dass beide sich andie Zwischenperson wenden, welche die Aufbringung undUnterbringung vermittelt, die letzte die, dass der Darleihersein Kapital dem Bankgeschäft überlässt, welches das Ver-leihen auf eigenes Bisiko übernimmt und ihn des Suchensund der Gefähr überhebt. Das Bankgeschäft ist die voll-endetste Form des Geldgeschäfts und der Vortheil desselbenfür alle drei dabei beiheiligten Personen ein so evidenter,
*) In Rom war das Zwischengeschäft in der Kaiserzeit vollständigorganisirt. Längst vorher schon beim Geldgeschäft, für welches derBankier (argentarius) die Vermittlung übernahm, indem er die an-vertrauten Gelder (sei es auf eigenen oder auf Namen des Darleiher»)auslieh und die Zinsen beitrieb und zu gute schrieb, wozu dannspäter noch der (griechische) Geldmackler kam. (1. 2 de prox. 50. 14 :proxeneta faciendi nominis, ut multi solent.) Das Macklergeschäft inRom war nach Ausweis der Sprache (proxeneta, proxeneticum, phil-anthropia, hermeneuticum, 1. 1, 3 ibid.) griechischen Ursprunges, dasalte Rom kannte nur zwei Vermittler: heim Geldgeschäft den Bankierund im Process (und im Interesse des Processes auch beim Rechts-geschäft) den procurator. In der Kaiserzeit war das Zwischenge-schäft so entwickelt, dass es in Rom ganz wie bei uns eigene Nach-weisungsbüreaus für Stellen gab, 1. 3 de prox. (SO. 14): sunt enimhujusmodi hominum ut in tarn magna civitate officinae.