j 56 Kap. VII. Die sociale Mechanik, i. Der Lohn.
für dessen Befriedigung nicht irgend ein Berufszweig be-reit stände? Nur eine durch die Natur der Sache selbergegebene Schranke stellt sich der absoluten Durchführungjener Organisation entgegen, das ist die unbeweglicheSache. Es gibt alle Arten des Handels, vom Lumpen-handel an bis zum Kunslhandel hinauf, es gibt aberkeinen Handel mit unbeweglichen Sachen; *) wer einGrundstück kaufen, pachten, eine Wohnung miethen will,muss sich an eine Privatperson wenden, es existirt nir-gends in der Welt ein Kaufmann, der mit Landgüternoder Häusern handelt. Den einzigen Ansatz zur Organi-sation in dieser Bichtung haben die Baugesellschaften ingrossen Städten genommen, welche Häuser bauen zumZweck des Verkaufs oder Arbeilerwohnungen zum Zweckdes Vermiethens, und diesem letzteren Zweig ihrer Thätig-keit dürfte eine grosse Zukunft beschieden sein. Nur in-sofern hat der Trieb zur Organisation, der den ganzenVerkehr beherrscht, sich auch an diesem Punkt bewährt,als er Geschäfte ins Leben gerufen hat, welche zwischenbeiden Theilen vermitteln (Macklergeschäfte) oder Adres-sen geben (Nachweisungsbüreaus) — eine Form derVerkehrserleichterung, die sich bekanntlich auf diesenZweck nicht beschränkt, sondern sich in weitester Ausdeh-nung wiederholt und als eine wichtige Hülfsform des Ver-
*) Dem entsprechend beschrankt unser Handelsgesetzbuch A. 271den Begriff des Handelsgeschäfts auf bewegliche Sachen ; ebenso dasrömische Recht den Begriff der merx, 1. 66 de V. S. (50. 16).