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1 (1877)
Entstehung
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151
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Der Erwerbszweig. Der Beruf ein Pfiiehtverhältniss. 151

Kunden, der Apotheker, der Arzt den Patienten, derAdvocat den Klienten? Jeder richtige Geschäftsmann hatdas Gefühl, dass er es nicht darf, er ist sich bewusst,dass die öffentliche Meinung ihn in einem solchen Fallverurtheilen würde. Wie kann sie es? Wer verurlheiltden Hauseigenthümer, der sein leer stehendes Haus nichtvermiethen oder verkaufen will? Niemand! Den Haus-eigenthümer betrachtet sie als frei, den Geschäftsmann alsgebunden gebunden nämlich, die Zusicherung, die erder Gesellschaft durch die Wahl seines Berufes ertheilthat, einzulösen. Sie fasst seine Stellung als eine Pflichl-stellung gegen die Gesellschaft auf. Pflicht ist dasBestimmungsverhältniss der Menschen für Andere(S. 72); diesen Gesichtspunkt aber wendet die öffentlicheMeinung zweifellos in dem obigen Verhältniss an. Sieentzieht dem Geschäftsmanne ihre Achtung, wenn er seinGeschäft vernachlässigt, wenn er faul oder unzuverlässigist, mag er im übrigen noch so achtbar sein; sie erklärtihn für untüchtig und schätzt ihn gering, wenn er esnicht versteht, während sie den tüchtigen Geschäftsmannrespectirt, selbst wenn sie manches an ihm zu tadeln findet.Sie misst ihn also mit seiner socialen »Bestimmung«. Ganzdasselbe thut er selbst, und dieser Gesichtspunkt der Be-stimmung gestaltet sich bei ihm zum Maassstab der Ehre;seine »Ehre« verstaltet ihm nicht, seinen Beruf zu vernach-lässigen, schlechte Arbeit zu liefern u. s. w. Was hatdie Ehre mit dem Geschäft zu thun ? Die Antwort lautet: