Garantien gegen ökonomische Erpressung. 145
nicht hinausträgt, und bei andern ist wiederum der Willeso schwach, dass sie der Versuchung, die Zukunft demMoment zu opfern nicht widerstehen können. Und selbstder Fall ist ja möglich, dass eine einzige grossartigeErpressung*) den Verlust der ganzen Zukunft aufwiegt,oder dass selbst die Erpressung als Geschäft betrieben(Wucher) sich dauernd als durchführbar erweist. Hierversagt der Schutz, den der Egoismus gegen sich selbstgewährt, und es bleibt der Gesellschaft, wenn die Ge-fahren, die letzterer ihr droht, einen für sie bedenklichenCharacler annehmen, nichts weiter übrig als sich desjeni-gen Mittels zu bedienen, wodurch sie sich überhaupt derihr bedrohlichen Ausschreitungen des Egoismus erwehrt:des Gesetzes (Kap. VIII). Der Klasse derartiger denUeberschreitungen des Egoismus im Verkehrsleben vor-beugender Gesetze gehören an : die gesetzlichen Taxen, dieZinsbeschränkungen, die Strafen gegen den Wucher,u. a. m.**) Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche der-
*) Den Ausdruck gebrauche ich hier und im Folgenden nicht imkriminalistischen Sinn, sondern im ökonomischen als Ausnutzung derNothlage eines Andern zum Zweck der Steigerung des Preises oderLohnes über das Aequivalent hinaus. Systematisch oder gewerbs-mässig betrieben wird die Erpressung Wucher. Von der Erpres-sung haben wir zu unterscheiden die Prellerei. Während jeneauf die Nothlage des Gegners speculirt, so diese auf seine Unkennl-niss des wahren Preises oder auf seine Unlust, das Missverhältnisszwischen diesem und dem geforderten Preise zum Gegenstand einesStreits zu machen.
**) Die verschiedenen Gesetzgebungen weichen in dieser Be-ziehung ausserordentlich von einander ab. Das ältere römischeRecht hatte sein Augenmerk fast nur auf den Wucher gerichtet, dasv. Jhering, Der Zweck im Kecht. JO