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1 (1877)
Entstehung
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135
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Die Gegenleistung. Die reale und abstracte (Geld). 135

und alteren zu, indem wir versuchen, die verschiedenenMomente und Bildungstriebe, in denen sich die Triebkraftdes ihr immanenten Zweckes in ihr entfallet und ver-wirklicht, in richtiger Reihenfolge zur Anschauung zubringen.

3. Der Lohn (das Geld).

Das einfachste Schema des zweiseitigen Vertrages istdas der gegenseitigen Befriedigung des augenblicklichenBedürfnisses (Functionsgleichheit); jeder von beidenTheilen erhält die Sache oder die Leistung, die sein Be-dürfniss direel befriedigt, der Vertrag übt für beide ganzdieselbe Function aus, er tragt für beide ganz die gleichePhysiognomie an sich.

Diese einfachste Gestalt des zweiseiligen Vertrages(der Tauschcontract im engern Sinn) ist aber auch zu-gleich die unvollkommenste, denn sie setzt voraus, dassjeder Theil gerade das hat und feil hat, was der anderesucht; eine Voraussetzung, die den Verkehr ganz ausser-ordentlich schwerfällig und unbeholfen macht. Das Mittel,wodurch er sich von ihr befreit hat, ist bekanntlich dasGeld einer der genialsten praktischen Gedanken desMenschen.*) Der Dienst, den das Geld dem Verkehr

*) Ich kann midi nicht enthalten, für etwaige Nichtjuristen, inderen Hände dies Buch gerathen sollte, die Darstellung des römischenJuristen (Paulus) in 1. 1 pr. de contr. emt. (18. 1) hier aufzunehmen.Origo emendi vendendique a permutationibus coepit. Olim enim nonita erat nummus, neque aliud merx, aliud pretium nominabatur, sed