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1 (1877)
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134
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134 Kap. VII. Die sociale Mechanik. 1. Der Lohn. Entgeltlichkeit.

kommt es, dass beide mit einander lauschen, bei der Socie-tät ist der Zweck, das Ziel dasselbe. Eine dritte Grund-form gibt es nicht, kann es nicht geben, denn ein An-deres, als dass der Zweck, der die beiden Theile zusam-menfuhrt, entweder verschieden oder derselbe sei, istundenkbar.

Von jenen beiden Grundformen ist die des Tauschesdie niedere und darum historisch die ältere, sie ist dieUrform des Verkehrs, nach der er selber getauft wordenist. Um den Nutzen des Austausches zweier Sachen oderLeistungen einzusehen, dazu reichte auch der blödeste Ver-sland aus, aber der Gedanke einer gerne inschaftliehenVerkehrsoperation war das Werk eines speculativen Kopfes,und selbst in einem solchen Kopf erst möglich auf einergewissen Stufe der Verkehrsenlwicklung.*) Dass die Socie-lät zu den zweiseitigen oder onerosen Verträgen gehört,oder was dasselbe: dass der Grundsalz der Entgeltlich-keit sich auch an ihr bewährt, liegt auf der Hand. Mitdiesem Verhällniss der beiden Grundformen des Verkehrszu einander ist uns die Ordnung der folgenden Darstel-lung vorgezeichnet. Wir wenden uns zuerst der niedern

*) Die societas gehört in Rom dem modernen Handelsrecht (jusgentium) an, wahrend der Kauf in Gestalt der mancipatio und dasDarlehn in Gestalt des nexum in die Urzeit hinauf reichen, womitfreilich nicht gesagt sein soll, dass nicht auch schon vor Einführungder act. pro socio Societätsverträge, sei es unverbindlich und reinauf die beiderseitige Ehrlichkeit (fides) bez. die Scheu vor der öffent-lichen Meinung (Infamie im Fall der Treulosigkeit) gegründet, sei esin Form der Stipulation abgeschlossen worden seien.