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1 (1877)
Entstehung
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133
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Der Verkehr. Die zwei Grundformen desselben. 133

Mittels, wodurch dasselbe befriedigt wird: die Verschie-denheit der beiderseitigen Leistungen. Den Gegensatzdazu bildet der Fall, wenn die Bedürfnisse beider Theilegleichartig, oder richtiger wenn sie identisch sind, so dassalso ihre Interessen in der Verfolgung eines und desselbenZwecks zusammentreffen. Kann Jeder von ihnen denZweck für sich allein ganz so leicht und sicher erreichenals in Gemeinschaft mit dem Andern, so liegt kein Grund vor mit ihm in Verbindung zu treten. Anders aber, wennder Zweck die Kräfte des Einzelnen übersteigt, oder wenndie gemeinsame Verfolgung desselben eine Ersparniss inBezug auf die aufzubietenden Mittel oder eine grössereSicherheit der Zweckerreichung in Aussicht stellt; in die-sem Fall entspricht die Vereinigung zu demselben Zweckdem beiderseitigen Interesse. Die juristische Form dafürist der Societätsvertrag, und in ihm erhalten wir einSeitenstück zum Tauschvertrag. Wie der Tauschverlragin dem weiten Sinn, in dem wir ihn hier nehmen, nichteinen einzelnen Vertrag, sondern ein ganzes System derVerkehrsbewegung bedeutet, eben so auch der Societäts-vertrag. Er enthält gleich jenem eine Grundform desganzen Verkehrslebens: die A s s o;c i a t i o n, eine Verkehrs-form von unbegränzler Verwendbarkeit. Der principielleUnterschied dieser beiden Grundformen des Verkehrs-lebens beruht auf dem Gegensatz der Partikularitätund Identität des Zwecks. Beim Tausch ist der Zweckdes Einen ein anderer als der des Andern, gerade daher