Der onerose Vertrag. — Der Geschaftsfuss. 131
Keiner ist daher dem Andern Dank schuldig, denn Jederweiss, dass der Andere den Contract bloss seiner selbstwegen abgeschlossen hat. Diese Logik des Verhältnisseshat das Recht in vollem Umfang anerkannt,*) es verstattetdem Egoismus völlig freies Spiel, sofern er sich zur Ver-folgung seines Zweckes nur nicht unerlaubter Mittel be-dient. Dieses auf die Voraussetzung des beiderseitigenEgoismus der Partheien basirte Verhältniss derselben zu ein-ander heisst Geschaftsfuss, denn »Geschäft« ist derAusdruck für die egoistischen Operationen des Verkehrs-lebens. Den Gegensatz zu dem Geschaftsfuss bildet derGefälligkeitsfuss: das Verhältniss der beiden Theilcbei den einseiligen oder liberalen Verträgen (S. 108), beidenen beide darüber einverstanden sind, dass der einedem andern eine Wohlthat erweist — eine Verschieden-heil der Stellung, an welche sich im Recht einflussreicheFolgen knüpfen (z. B. in Bezug auf die Auflösung desVerhältnisses, das Maass der culpa, die Evictionsverbind-lichkeil u. s. w.).
Der Vorgang beim onerosen Vertrag, objectiv bc-Irachlel, ist der des Ortswechsels der beiderseitigen Sachen
*) 1. 22 § 3 Loc. (19. 2). Quemadmodum in emendo etvendendonaturaliter concessum est, quod pluris sit, minoris emere, quod mi-noris sit, pluris vendere et ita invicem se circumscribere, ita inlocationibus quoque et conductionibus juris est. Die Logik des Ver-trauensverhältnisses (Mandat, Vormundschaft, Societät u. s. w.) bringtdas Entgegengesetzte mit sich, hier beginnt der dolus schon mit derVerfolgung des eigenen Vortheils, dort hingegen erst mit der Ver-folgung desselben mittelst bewusster Entstellung der Wahrheit.
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