Der onerose Vertrag — die gewinnsüchtige Absicht. 129
leistung. Die juristische Form dieses Vorganges ist derzweiseitige oder, wie er mit Betonung der Entgeltlichkeiloder Gegenleistung sprachlich zutreffender genannt wird:der onerose Vertrag. Die psychologisch unabweisbareBedingung des Vorganges ist die Ueberzeugung beiderTheile, dass dasjenige, was jeder erhält, ihm werthvollerist, als das, was er gibt, jeder sucht nicht bloss zu ge-winnen, sondern ist überzeugt, dass er gewinne — ohnediese Voraussetzung, mag sie objectiv zutreffen oder nicht,kann kein Austausch zu Stande kommen. Die Bezeich-nung der Gegenleistung als Aequivalent, so richtig sievom Standpunkt des Verkehrslebens ist (s. u.), enthältdaher von dem der Partheien aus eine entschiedene Un-richtigkeit. Eine Gegenleistung, die für die Parthei nichtsweiter ist als Aequivalent d. i. völlig gleichwertig, hatpsychologisch nicht die Kraft, die Aenderung des bestehen-den Zustandes zu bewirken, dazu bedarf es vielmehr einesUebergewichls, eines Plusvalents, selbstverständlich nichtim objectiven, sondern nur im subjectiven Sinn, beide Theilemüssen überzeugt sein, dass sie beim Tausch gewinnen.Möglich ist es, dass dies für beide wirklich zutrifft.Wer seine Sache, für die er absolut keine Verwendunghat, für einen massigen Preis verkauft, verbessert seineökonomische Lage, denn er bekommt an Stelle von etwasUnbrauchbarem etwas Brauchbares, und ebenso gewinntder Käufer, der die Sache billig gekauft hat. Diese Mög-lichkeit des beiderseitigen Gewinnes beim Geschäft beruht
v. Jhering, Der Zweck im Recht. 9