120 Kap. VII. Die sociale Mechanik. \. Der Lohn. — Uuentgeltliehkeit.
sucht — hochangesehen in der öffentlichen Meinung undhoch erhaben über jenen Brodjuristen. Das höchste Zielseines Ehrgeizes in der Kaiserzeit war die Verleihung desjus respondendi, welches ihn zum officiellen juristischenOrakel des Volkes stempelte. Die Unverträglichkeit desLohns mit dem wissenschaftlichen Beruf des Jurisien galtden römischen Juristen für ein so feststehendes Axiom, dassnoch im dritten Jahrhundert der Kaiserzeit, als der obigeUmschwung sich bei allen andern Disciplincn längst voll-zogen hatte, einer derselben dem Lehrer des Rechts denAnspruch auf das Honorar absprach,*) und dass letzteremselbst die öffentliche Besoldung, deren alle andern öffentlichangestellten Lehrer längst theilhaftig geworden waren, nochzur Zeit von Conslantin gefehlt und erst in der Periodedes Verfalls von Conslantin bis Juslinian zu Theil gewor-den zu sein scheint.**)
Den Griechen verdankte Rom die Uebertragung des
*) Ulpian in 1. 1 § 4, 5 de extr. cogn. (50. 13) . . .est quidem ressanetissima civilis sapienlia, sed quae pretio nummario non sit aesli-manda nee dehoneslanda. Die Lehrer der Philosophie partieipirenan dieser zweifelhaften Auszeichnung; von ihnen heisst es: hoc pri-muni prohleri eos oportet mercenariam operani spernere, gleichals ob ein Philosoph von der Luft leben könnte! Nur die Annahmeeines freiwillig gewährten Honorars wird beiden verstattet, »quaedamenim . . honeste aeeipiuntur, inhoneste petuntur.
**) In der 1. 6 Cod. de profess. (10. 52) von Conslantin, in derdie »mercedes ac salaria« sich nicht, wie die Glossatoren annah-men, auf Honorar, sondern auf die öffentliche Besoldung beziehen(arg. I. I § 5 de extr. cogn. SO. 13), ist der entscheidende Zusatz »doc-tores legum«, der in dem Originaltext des Gesetzes in 1. un. Cod.Theod. de praeb. salar. (12. 2) fehlt, erst von Juslinians Compila-toren hinzugefügt. Dies mag den Schluss im Texte rechtfertigen.