Honorar Jiei der Wissenschaft in Rom. — Jurisprudenz. 119
der Thalsache, dass man Kunst und Wissenschaft nichtmit dem Handwerk aul eine Linie stellte.*) Dem Honorarder Privaten folgte spater die Besoldung der Lehrer ausStaats- und Gemeindemilteln.
Auch an der Jurisprudenz sollte der Umschwungnicht spurlos vorüber gehen. Der griechische Einflussbewirkte innerhalb ihrer eine Spaltung des Berufs, welcheder alten Zeit völlig unbekannt gewesen war, nämlich inden rein praktischen oder geschäftlichen und in den reinwissenschaftlichen oder theoretischen Betrieb. Den erslerenvergegenwärtigt uns der »Pragmalicus«, der Jurist mitgriechischem Namen und nach griechischem Vorbilde,eine Sorte des Juristen, die dem alten Rom völlig fremdgewesen war. Er ist der Geschäftsmann, der für Geldzu allem zu Dienst steht, was das Geschäft mit sichbringt, ein juristischer Commissionär oder Agent, ein Mannfür alles. Den zweiten Berufszweig repräsenlirt der Juristmit römischem Namen (Jurisconsultus) und im alt-römischen Styl, der Mann der Wissenschaft, der, festhallendan den Traditionen der allen Zeil es verschmäht, aus derWissenschaft eine Erwerbsquelle zu machen, Jedem, derseinen Rath oder Unterricht begehrt, unentgeltlich zuDienste stehend, aber in vornehmer Zurückgczogenheitdem Gezänk des Marktes und dem Getümmel des Ge-schäflslebens fernbleibend und abwartend, dass man ihn
*) Dass jene Form als Auszeichnung, als Privilegium ge-meint war, ergibt sich aus 1. I § 6, 7. de extr. cogn. (50. 43.).