116 Kap. VII. Die sociale Mechanik. I.DerLohn. —Unenlgelllichkeit.
wichtige Beruf des Rechtsconsuleuten (Jurisconsullus) einenErtrag ab.
Für das alte Rom behauptete diese Auffassung eineeminente sociale Bedeutung. Ich meine dies nicht in demSinn, dass sie die sociale Stellung des Individuums uudden Gegensalz der Stände bestimmte, sondern in Be-zug auf die Verkehrsfunction der unentgeltlichen Dienst-leistungen. In Rom deckten die unentgeltlichen Dienst-leislungen wesentliche Bedürfnisse der Gesellschaft unddes Staates; der Zustand beider beruhte Jahrhundertelang auf der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungenjeder Zeit in genügender Menge ohne Entgelt mit Sicher-heit zu haben seien, ganz so wie bei uns das Trinkwasser— unentbehrlich und doch unentgeltlich.
Was war es nun, das den Römer zur unentgeltlichenGewährung seiner Dienste veranlasste? Das Wohlwollen,die Selbstlosigkeit"? Man müssle wenig von den Römernwissen , um dies zu glauben. Nein! auf den Lohn ver-zichtete der Römer bei jenen Dienstleistungen nicht, der-selbe bestand nur nicht in klingender Münze, sondern ineinem Gut, das für den Mann der höheren Stände ganzdieselbe Anziehungskraft hatte, wie für den der niederendas Geld, nämlich in Ehre, Ansehn, Popularität, Einfluss,Macht. Das war der Preis, den der vornehme Mannregelmässig bei dem, was er für das Volk lhal, im Augehatte, und darnach bemass er den Werth der Magistra-turen — die rein kirchlichen Posten, die des rex sacro-