112 Kap. VII. Die sociale Mechanik. 4. Der Lohn. — Unenlgeltlichkeit.
den er uns verweist, in concret historischer Gestaltung zuveranschaulichen, und ich wüsste — ganz abgesehen vonder besonderen Beziehung, welche der Gegenstand fürden Juristen hat — keine bessere Wahl zu treffen, alswenn ich den Gegensatz zwischen den entgeltlichen undden unentgeltlichen Dienstleistungen, wie er im alten RomJahrhunderte lang praktisch bestanden hat, zur Anschauungbringe, woran sich dann die Darstellung der Umgestaltungder Sache in der späteren Zeit reihen soll. Der histori-sche Excurs, den ich damit einschalle, wird für die Zweckeunserer Untersuchung nicht fruchtlos sein.
Der Gegensatz der entgeltlichen und unentgeltlichenArbeit im alten Rom fällt zusammen mit dem der körper-lichen und geistigen, nur jene, nicht diese hat einen An-spruch auf Lohn. Die Auffassungsweise, welche'dem zuGrunde liegt, ist keine eigenlhümlich römische, sie wieder-holt sich bei allen Völkern und Individuen auf niedererGulturstufe, denn sie ist nichts als die Bethätigung der ih-nen eigenen grobsinnlichen Anschauungsweise in Anwen-dung auf den Arbeitsbegriff. Die körperliche Arbeit isteine Thatsache der sinnlichen Wahrnehmung für alle Per-sonen; das Subject, welches sich ihr unierzieht, fühlt sie,der Dritte sieht sie und zwar nicht bloss die Arbeil serberals Akt, sondern auch ihr Product, ihren bleibenden Nieder-schlag. Nur sie hat Anspruch auf Lohn, theils weil nursie Schweiss kostet, theils weil nur sie schafft.*) Die
*) Daher das»Geschii f l«, das ist die regelmassige schaffende Arbeit.