Gefälligkeit und Wohllhätigkeit. 109
Eigenschaften voraus, welche einen solchen Akt des Wohl-wollens motiviren,*) — man schenkt, leiht, dient nichtjedem Beliebigen, sondern man sieht sich die Person an,und dieser Einfluss des persönlichen Moments macht dasWohlwollen für den Verkehrszweck, welcher die gänzlicheGleichgültigkeit der Person postulirt (s. u.), unbrauchbar.
Die Initiative, welche bei allen Leistungen, die manzur Befriedigung seines Bedürfnisses von einem Andernbegehrt, von demjenigen ausgeht, der dies Bedürfnissempfindet, heisst bei den Geschäflsverträgen Antrag, beiden Gefälligkeitsvertragen Bitte, bei den Wohlthätigkeits-verträgen Betteln, und mit diesen drei Ausdrücken istdie Verschiedenheit des persönlichen Verhältnisses in allendrei Fallen zur Genüge gekennzeichnet. Der Antrag er-fordert, wenn man nur im übrigen die Geneigtheit desandern Theils zum Conlrahiren erwarten darf, keine be-sondere individuelle Beziehungen oder Eigenschaften, wohlaber die beiden andern Formen der Initiative. Ein Be-gehren, das von demjenigen, der es stellt, mit seiner Ar-muth, Hülfsbedürftigkeit motivirt wird, heisst Betteln,die gewahrte Gabe Almosen, (juristisch von dem Ge-schenk, der donatio nicht unterschieden) und in dem weg-
*) Insbesondere das Freundesverhällniss. Dies Moment wird vonden römischen Juristen bei jenen Verträgen öfter hervorgehoben:affeclio, 1. 3 § 9 de neg. gest. (3. 5) 1. 5 de don. (39. 5), officiumamicitiae, 1. 23 de reb. auct. (42. 5), officium atque amicilia, 1. 1 § 4Mand., (17. 1). Der Dienst, der erwiesen wird, ist eine Gefälligkeit,Wohlthat: beneficimn 1. 17 § 3 Comm. (13. 6), liberalüas 1.1 § 1, 1. 2§ 2 de prec. (43. 26), liberalilas et munificentia, 1. 1 pr. de don. (39. 3).