108 Kap. VII. Die sociale Mechanik, f. Der Lohn. — Unentgeltlichkeit.
Spielraum des Wohlwollens erstreckt, so müssten wir ant-worten : ganz so weit wie der des Egoismus, denn dasSchema der unentgeltlichen (liberalen. Gefällig-keits-Freundschafls-) Verträge trifft völlig mit demder entgeltlichen (egoi stischen, Geschäfts-) Ver-träge zusammen. Man kann überlassen :
entgeltlich: unentgeltlich:<l) eine Sache = Kauf, Tausch. Schenkung.
2) die Benutzung Gommodat, Preka-eincr Sache = Pacht, Miethe. rium.
eines Kapitals = verzinsliches Dar- unverzinsliches
lehn. Darlehn.
3) eine Dienstlei- Mandat, Depositum,slung = Dicnstmielhe. unbeauflragle Gc-
Dienslvcrtrag. Schäftsführung.
So entspricht jedem Geschäflsvertrag ein Gcfällig-keilsvertra-g, und damit, sollte man sagen, wäre die Be-deutung des Wohlwollens für das Verkehrsleben schon zurGenüge dargethan. Aber daraus, dass auch das Wohl-wollen auf dem Gebiete des Bechls zur Erscheinunggelangt und der rechtlichen Gestaltung theilhaftig wird,ergibt sich keineswegs, welche Bedeutung es für den Ver-kehrszweck hat.
Die Verträge der ersten Columno sind an keine wei-tere Voraussetzung als das Geld geknüpft — wer dasmeiste Geld zahlt, bekommt die Sache, einerlei ob er per-sönlich bekannt ist oder nicht; die der zweiten Columnedagegen setzen gewisse persönliche Beziehungen oder