94 Kap. VI. Die Gesellschaft.
derner, er ist uns, so viel ich weiss, von Frankreich zu-gekommen. Der Umstand, dass Jeder den Ausdruck ge-braucht, während über die Begriffsbestimmung desselbennichts weniger als Einverständniss herrscht, beweist, dassihm eine Anschauung zu Grunde liegen muss, deren unserheuliges Denken unabweislich bedarf, und die sich nurnoch erst zu ihrer vollen begrifflichen Klarheit durchar-beiten muss. Bei dieser noch provisorischen Gestalt derSache, wo Jeder sich bei diesem Ausdruck das Seinigedenkt, mag es aucli mir nicht verwehrt sein, dasselbe zuthun und ihn mit meinem Gesichtspunkt des Handelns fürAndere in Beziehung zu setzen.
Eine Gesellschaft [societas] im juristischen Sinn ist einVerein mehrerer Personen, welche sich zur Verfolgungeines gemeinsamen Zwecks verbunden haben, von denendaher jede, indem sie für den Gesellschaflszweck thatigwird, zugleich für sich handelt. Eine Gesellschaft in die-sem juristischen Sinn setzt einen auf ihre Errichtungund Begelung gerichteten Vertrag, den Gesellschafts-verlrag voraus. Aber das Factische der Gesellschaft: dieCooperation zu gemeinsamen Zwecken wiederholt sich imLeben auch ohne diese Form. Unser ganzes Leben, unserganzer Verkehr ist in diesem factischen, thatsächlichenSinn eine Gesellschaft: ein Zusammenwirken für gemein-same Zwecke, bei dem Jeder, indem er für Andere han-delt, auch für sich handelt, und die Anderen, indem siedasselbe thun, es für ihn thun. Auf dieser gegenseitigen