Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
80
Einzelbild herunterladen
 

80 Knp. V. Die Zwecke der egoistischen Selbstbehauptung.

Allein beide decken sich nicht. Der Zweck der ökono-

i

mischen Selbstbehauptung d. h. des Vermögenserwerbsist nicht das Recht, sondern die Sache wäre es an-ders, so würde kein Dieb stehlen, denn er gewinnt durchden Diebstahl nicht das Recht, sondern die Sache. Fürden rein ökonomischen Zweck des Erwerbs der Sacheund die Mittel, die man für ihn aufbietet, ist daher ganzentscheidend der Werth der Sache. Das trifft selbst fürden Dieb zu für einen Groschen setzt er sich nicht der-selben Gefahr aus wie für tausend Thaler, so wenig wie einArbeiter um einen Thaler dieselbe Kraflanstrengung vor-nimmt als um zehn. Derselbe Gesichtspunkt trifft auch fürdas ökonomische Behalten der Sache zu man setztnicht zehn Thaler daran, um sich einen Thaler wieder zuverschaffen für die Behauptung der Sache ist alsoder ökonomische Werth derselben ganz entscheidend.Aber für die Behauptung des Rechts an der Sache ister es nicht; er kann es sein, aber er braucht esnicht. Der Kampf um das Recht an der Sache kannsich nämlich so gestalten, dass er die Person in Mitleiden-schaft zieht. In diesem Fall handelt es sich nicht mehrum die Sache, sondern um die Person, um die Be-hauptung ihrer selbst als Rechtssubject, das ökonomischeMoment ist dafür ganz so gleichgültig, wie bei der Rechts-verletzung , die sich direct gegen die Person richtet: derEhrenkränkung. Die genauere Behandlung die ich derrechtlichen Selbstbehauptung in meinem »Kampf ums