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1 (1877)
Entstehung
Seite
79
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Der Vertrag und der Zwang rechtliche Selbstbehauptung. 79

geblieben, der Gegner, welcher sich weigert, dass dasseinige oder sein Urlheil über dasselbe sich geändert hat;ist das eine oder andere auch bei jenem eingetreten, sogelangt der Vertrag nicht zur Ausführung.

Die Person d. h. der Zweck ihrer physischen Selbsl-erhaltung trieb das Vermögen aus sich hervor d. h. denZweck der geregelten und gesicherten Verwirklichungjenes Zwecks. Beide zusammen treiben wiederum zumRecht d. h. zu der Sicherung ihrer beiderseitigen Zwecke,die ohne das Recht lediglich auf die physische Kraft desSubjects gestellt wäre, durch eine allen einzelnen Indivi-duen überlegene Kraft: die Staatsgewalt. Der Begriff desRechts schliesst daher zwei Momente in sich: ein Systemder Zwecke und ein System der Verwirklichung dersel-ben. Wie Person und Vermögen zum Recht, so drängt dasRecht zum Staat; die (praktische) Triebkraft des Zwecks,nicht die (logische) des Begriffs erzeugt mit Nolhwendigkeitdas eine aus dem andern.

Das Bechl umfassl die Person nach allen Seiten ihresDaseins hin. Die Behauptung dieser ihr vom Becht ein-geräumten Stellung nennen wir die rechtliche Selbst-behauptung der Person. Dieselbe erstreckt sich aufalles, was die Person ist und hat: Leib und Leben, Ehre,Vermögen, Familie, öffentliche Bechlsstellung. In derRichtung auf das Vermögen scheint dieser Begriff' den derökonomischen Selbstbehauptung völlig zu absorbiren; wärees der Fall, so hätten wir uns letzteren ersparen können.