Die rechtliche Selbstbehauptung. 81
Recht« (Wien, Aufl. 4, 1874)*) gewidmet habe, überhebtmich an dieser Stelle einer eingehenderen Erörterung.
Wir sind damit am Ende. Die Betrachtung der dreiRichtungen der egoistischen Selbstbehauptung hat unsnicht bloss die Hauptzwecke des individuellen auf sichselbst bezogenen Daseins, sondern in ihnen zugleich diepraktische Triebkraft des Zweckbegriffs vor Augen ge-führt. Unaufhaltsam drängt derselbe weiter, von einemBegriff zum andern: von der Person zum Vermögen, vonbeiden zum Recht, vom Recht zum Staat. Die Erhaltungdes physischen Daseins ist nicht möglich ohne den Schulzdes Rechts, nicht gesichert ohne das Vermögen, das Ver-mögen treibt zum Vertrage und zum Verkehr, alle zu-sammen postuliren die Gesellschaft, das Recht den Staat— es ist kein Halten in dieser Evolution des Zweck ge-dankens, bis der höchste Punkt desselben erreicht ist.
Es ergibt sich daraus, dass wenn wir im Bisherigenuns auf den Standpunkt des Individuums gestellt haben,dies wie bereits oben (S. 64) bemerkt, nicht so gemeint
*) An der nicht seltenen Caricatur meiner Ansicht, als solle manum jedes streitige Recht einen Process führen , bin ich meinerseitsunschuldig, da ich die Voraussetzungen, unter denen allein ich einePflicht zur Behauptung des Rechts annehme, deutlich genug angege-ben habe. Aber was hilft alle objeelive Klarheit, wenn es subjeetivim Kopf des Lesers dunkel ist, wenn Leute sich herausnehmen, eineSchrift zu beurt heilen, die nicht lesen können, die, wenn sieam Ende derselben angelangt sind, nicht mehr wissen, was sie vornegelesen haben und dem Verfasser der Schrift Verkehrtheiten aufbür-den, für die sie lediglich ihr eigenes liederliches Lesen und Denkenverantwortlich machen sollten?v. Jhering, Der Zweck im Recht. 6