78 Kap- V. Die Zwecke der egoistischen Selbstbehauptung.
Eintreten einer und derselben Gonjunctur abhängen, son-dern als praktisches Ziel einer Cooperation, zu der siesich beide vereinigen.
Aber die Interessen, die jetzt zusammentreffen, könnenspäter wieder auseinander fallen. In einer solchen Lage wirdder eine Theil, dessen Interesse inzwischen ein anderesgeworden, wünschen, dass die Ausführung des Contractsunterbleibe, wahrend der andere nach wie vor sie wünscht.Träte nun nicht das Recht mit dem Zwange dazwischen,der den einmal geschlossenen Vertrag aufrecht erhält, sowürde wegen mangelnder gegenwärtiger Congruenz derInteressen die frühere Vereinbarung nicht zum Vollzuggelangen. Die Anerkennung der bindenden Kraft derVerträge, vom Standpunkt des Zweckgedankens aus be-trachtet, heisst nichts als Sicherung des ursprünglichenZweckes gegen den nachtheiligen Einfluss einer späterenInteressen-Verschiebung oder veränderten Interessen-Beurth eilung in der Person des einen Theils oder:rechtliche Einflusslosigkeit der Interessenän-d e rung.*) Wer auf Ausführung des ursprünglichen Vertra-ges besteht, constalirt damit, dass sein Interesse dasselbe
*) Wo das Recht ausnahmsweise eine Aufhebung des Contractswegen späterer eingetretener Umstände verstauet (z. B. Kündigungdes Mandats, der Societät, des Depositums vor der ausgemachtenZeit, Aufhebung des Miethcontractes, 1. 3 Cod. Loc. 4. 65), da sagtes damit der Partei: beurtheile das Verhältniss ganz nach dem gegen-wärtigen Stande Deines Interesses, der Contract ist für Dich einereine Interessen frage.