Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
77
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Das Vermögen der Vertrag. 77

Verwendung zu suchen, verbreitet Leben und Wohlstandin Kreise, wo sonst Mangel und Elend herrschen würden;ein Mensch, der früher verhungert wäre, wird heul zuTage ein wohlhabender Mann.

Die Form des Tauschverkehrs ist der Vertrag. Der -f*Jurist definirt den Vertrag als die Willenseinigung (con-sensus) zweier Personen. Vom juristischen Standpunktaus vollkommen richtig; denn das verbindende Momentdes Vertrages liegt im Willen. Aber für uns, die wir beidieser ganzen Untersuchung nicht den Willen als solchen,sondern das bestimmende Moment desselben: den Zweckim Auge haben, nimmt die Sache eine andere und, wieich glaube, instruetivere Gestalt an. Wenn der Zweckden Willen bestimmt, so enthält der Umstand, dass dieWillen zweier oder mehrerer Personen in demselben Punktzusammentreffen (convenire, conventio. überein- [zusam-men-] kommen, Uebereinkunft), den Beweis dafür, dassihre Zwecke oder Interessen in diesem Punkte sich be-gegnen, dass das für die Zukunft in Aussicht genommeneHandeln, sei es des einen Theils, sei es beider, geeignetist, diesen übereinstimmenden Zweck zu erreichen. Mitder Uebergabe der verkauften Sache gegen den bedungenenPreis erlangen beide: Käufer wie Verkäufer dasjenige,was sie bezwecken. Mittelst des Vertrages constatiren siediese Coincidenz der Interessen, aber nicht als einenGegenstand des theoretischen Erkennens, wie wenn sie innewerden, dass ihre beiderseitigen Speculalionen von dem