Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
73
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Die Pflicht das Bestimmungsverhältniss für Andere. 73

hing zusammen aber die Welt gibt ihr als Echo dendritten zurück:

3) Du bist für mich da,und damit stellt sie dem Recht die Pflicht gegenüber.

Auf diesen drei Lapidarsätzen beruht die ganze Ord-nung des Rechts und nicht bloss die des Rechts, son-dern die ganze sittliche Wellordnung: unser Privatleben,das Leben in der Familie, der Verkehr, die Gesellschaft,der Staat, der Völkerverkehr, das gegenseitige Beslini-mungsverhältniss der Völker, der gleichzeitig lebendensowohl wie der längst dahingegangenen (Kap. 6).

Kehren wir zum Vermögen zurück, das uns zu dieserEinschaltung Veranlassung gab. Der Rechlsbegriff desVermögens schliesst von Seiten des Menschen den Salzin sich, dass die Natur schlechthin seinetwegen daist.*) Aber die Natur schenkt ihre Gaben nicht, derMensch gehört dazu, um sie ihr abzugewinnen. Reichtseine eigene Kraft nicht aus, so muss er eine fremde zuHülfe nehmen, was ihm im Ganzen und Grossen nur ge-lingt gegen Leistung eines Aequivalenls: des Lohns.Das Recht erkennt die Nothwendigkeit dieser Ausdehnungauf fremde Arbeitskraft an, indem es den darauf gerich-teten Verträgen Rechtsschulz gewährt. So reiht sich ne-ben der Sache auch die Arbeit dem System des Ver-mögensrechts ein.

*) So auch der römische Jurist: Omnes fruetus rerum naturahominum gratia comparavit, 1. 28 § 1 de usur. (22. 1).