72 Kap. V. Die Zwecke der egoistischen Selbstbehauptung.
Dem Recht gegenüber steht die Pflicht. Jener Be-griff sagt aus, dass etwas für uns da ist, dieser, dass wirfür einen Andern da sind, aber nicht so, dassunser ganzer Bestimmungszweck darin aufgienge — dannist dies Verhällniss Sklaverei — sondern so, dass diesesBeslimmungsverhältniss nur ein einzelnes Moment in un-serem Daseinszweck bildet. Die Pflicht ist das Recht gegendie Person, in seiner Wirksamkeil auf letztere. Sie äussertsich an der Person des_ Verpflichtelen ganz so wie dasEigenlhum an der Sache, nämlich als Zustand passiverGebundenheit,*) — der juristische Ausdruck für dasrechtliche Beslimmungsverhältniss. Die Pflicht ist nichtbloss ein juristischer, sondern auch ein moralischer Be-griff (Kap. 8), es gibt rein moralische Pflichten, die dassittliche Bewusslsein des Volks, nicht aber das Gesetz desStaats als solche anerkennt, das heissl mit anderen Wor-ten: das sittliche Bewusslsein nimmt das Beslimmungs-verhältniss des Menschen für Andere in weiterm Umfangan, als der Staat es kann und darf.
Wer alles das, was ich hier über das Recht und diePflicht gesagt habe, in wenig Worte zusammendrängenwollte, könnte es mittelst folgender drei Sätze thun:
1) Ich bin für mich da;
2) Die Welt ist für mich da;
in diese beiden Sätze fasst die Person ihre Rechtsslcl-
*) Unter diesem Ausdruck von mir behandelt in meinen Jahr-büchern B. <0 S. 387 fl.