Das Recht im subjcctiven Sin»; Arten desselben. 71
Interessen seinen Schulz gewährt, ist bekanntlich die desRechts im subjecüven Sinn. Ein Recht haben heisst: esist etwas für uns da, und die Staatsgewalt erkennt diesan, schützt uns. Das aber, was für uns da ist, kann sein:
1) wir selbst.
Der rechtliche Ausdruck dafür ist das Recht der Per-sönlichkeit. Der ethische Grund dieses Regrifles istder Satz: der Mensch ist Selbstzweck. Der Sklaveist gar nicht für sich, sondern bloss für den Herrn da,nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel für fremde Zwecke.
Das, was für uns da ist, kann sein:. 2) eine Sache.
Der Ausdruck für dieses Rcstinimungsvcrhällniss derSache für unsere Zwecke ist Recht an der Sache oderEigenthum im weiteren Sinn.*) Das, was für uns daist, kann sein:
3) eine Person, sei es in ihrer Totalität und mitReciprocität des Restimmungsverhältnisses (die Rechtsver-hältnisse der Familie), sei es in Bezug auf einzelne Lei-stungen (die Forderung).
Das, was für uns da ist, kann endlich sein:
i) der Staat.
Der rechtliche Ausdruck für dieses sein Reslimniungs-vcrhällniss für uns ist das Staatsbürgerrecht.
*) In diesem Sinn pflegen die Philosophen und Nationalökonomenden Ausdruck zu gebrauchen; er umfasst dann das Eigenthum imSinn des Juristen, den Besitz, die Rechte an fremder Sache und dasErbrecht.