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1 (1877)
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62
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62 Kap. IV. Das Problem der Selbstverleugnung.

Selbstverleugnung fiiUt die Schenkung [donatio mitihren Abarten; pollicitatio und votum); sie ist die juristi-sche Form der vermögensrechtlichen Selbstverleugnung,das vermögensrechtliche Opfer.*)

Fassen wir das Resultat des Bisherigen zusammen, solautet, es: es gibt kein Handeln für Andere, bei dem dasSubject nicht zugleich etwas für sich will. Bei demegoistischen Handeln steht nach dem Maassstab mensch-licher Werlhschätzung das, was das Subject aufwendet,in Gleichgewicht mit dem, was es dafür erstrebt, beidem uneigennützigen Handeln waltet zwischen beiden einMissverhältniss ob, welches einen solchen Grad erreichenkann, dass wir die Handlung vom Standpunkt des Egois-mus aus für eine unbegreifliche erklären müssen. DieserUmstand nölhigt uns zu der Erkennlniss: der Egoismusist nicht die einzige Triebfeder des menschlichen Willens,es gibt ausser ihr noch eine andere. Damit dass wirdieselbe nennen nennen wir sie Selbstverleugnung,Selbstlosigkeit, Aufopferungsfähigkeit, Liebe, Hingebung,Mitleid, Wohlwollen u. s. w. haben wir sie noch nicht

*) Bei den letztwilligen Zuwendungen liegt eine Selbstverläugnungpsychologisch nicht vor; juristisch unterscheiden sie sich vonder Schenkung dadurch, dass zwar beide eine Vermehrung des Ver-mögens des Bedachten enthalten, aber nur letztere allein eine Ver-minderung des Vermögens des Gebers. Von ihnen gilt, was derrömische Jurist von einer Art derselben: der mortis causa donatiosagt: (magis) se habere vult, quam cum, cui donat, 1. 4 pr. de don.m. c. (39. 6). Bei der Schenkung unter Lebenden verhält es sich um-gekehrt : magis eum quam se habere vult. Psychologisch liegt darindie zutrelTendsle Unterscheidung der beiden Arten der Schenkung.