Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
61
Einzelbild herunterladen
 

Selbstverläugnung und Selbstlosigkeit. 61

für Thorheit erachtet oder durch das Hineintragen unedleregoistischer Motive sich zurecht zu legen sucht. Dass solcheMotive sich beimischen können: Eitelkeit, Hoffnung aufDankbarkeit, Anerkennung u. s. w., ist eben so unbestreitbar,wie es für mich zweifellos ist, dass sie es nicht müssen.Unsere Sprache kennt neben der Selbstverläug-nung noch die Selbstlosigkeit. Ob beide Ausdrückevöllig synonym sind, oder ob sie nicht eine kleine Be-griffsnüancirung enthalten, lasse ich dahingestellt, jeden-falls will ich darauf aufmerksam machen, dass sachlich einesolche Nüancirung exislirl, und dass es wohlgelhan seinwürde, jene Ausdrücke für sie in Anspruch zu nehmen.Man kann zwei Arten uneigennütziger Handlungen unter-scheiden: solche, zu denen sich der Egoismus völlig in-different verhält, die ihm keinen Vortheil, aber auch kei-nen Nachtheil bringen, und solche, die ihm ein Opfer,also eine Verläugnung seiner selbst zumuthen. Für letz-tere würde der Ausdruck: Selbstverläugnung, für erstere:Selbstlosigkeit der zutreffende sein. Den Juristen erinnereich an die Form, in der sich der Gegensatz im Recht aus-geprägt hat. Von den uneigennützigen Handlungen desRechts (liberale Geschäfte) fallen unter die Kategorieder selbstlosen: die Gefälligkeitsverträge (unentgelt-liche Gebrauchsüberlassung einer Sache: commodatum, pre-carium; unentgeltliche Aufbewahrung einer fremden Sache :depositum; unentgeltliche Besorgung fremder Geschäfte:mandatum, negotiorum gestio) ; unter die Kategorie der