50 Kap. IIT. Der Egoismus im Dicnsle fremder Zwecke.
recht sind, so hat das denselben Grund, wie oben bei demVerbrecher: die Hoffnung, dass das Gesetz wegen mangeln-den Beweises gegen sie nicht zum Vollzug gelangen werde.
Aber wenn das Gesetz auch in dem letzteren Ver-hällniss das Interesse noch bis zu einem gewissen Gradezu seinem Verbündeten hat, so gibt es doch einen Punkt,wo die Möglichkeit dieser Bundesgenossenschaft aufhört,und wo der directe Zwang allein die Sache machen muss.Das Interesse wird den Angeschuldigten oder Verurlheil-ten nicht bestimmen sich in die Untersuchungshaft oderins Zuchthaus zu verfügen, oder gar aufs Schaffet zu stei-gen. Und nicht minder bleibt gegen den verurtheiltenSchuldner, wenn er nicht gutwillig die Schuld zahlt,nichts übrig als der directe Zwang: die Bealexecution insein Vermögen.
Der Verwirklichungsapparat, den der Staat für seineZwecke in Anwendung bringt, ist ganz derselbe wie der,dessen sich die Natur für die ihrigen bedient. Er beruhtauf einer doppellen Art des Zwanges: des direclen odermechanischen und des indirecten oder psychologischen.Die Girculalion des Blutes, die Verdauung u. a. m. er-zwingt die Natur auf mechanischem Wege, sie besorgt dieSache selber; ebenso macht es der Staat in Bezug auf dieVollziehung der Strafen, die Execution der civilrechtlichenUrtheile, die Beitreibung der Steuern. Andere Acte undHandlungen dagegen haben beide dem eigenen Enlschlussdes Individuums überwiesen und zwar solche, die für